Unverheiratete Paare / Sorgerecht
Besonderheit bei unverheirateten Paaren
Bei nicht verheirateten Elternteilen steht das Sorgerecht der Mutter allein zu. Soll die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt werden, kann dies bereits in der Schwangerschaft (und jederzeit nach der Geburt) bei einem Jugendamt erklärt werden. Hierzu ist vorab eine Vaterschaftsanerkennung notwendig, die sowohl bei einem Standesamt oder einem Jugendamt beurkundet werden kann. Der Nachname des Kindes kann dann im örtlichen Standesamt oder dem Standesamt des Geburtsortes des Kindes von den Eltern festgelegt werden.
Negativbescheinigung als Nachweis über die alleinige elterliche Sorge
Mütter von nicht in einer Ehe geborenen Kindern, die die alleinige elterliche Sorge ausüben, müssen das immer wieder z.B. gegenüber Banken und Behörden nachweisen. Hierzu ist dann eine sog. „Negativbescheinigung“ vorzulegen, die bescheinigt, dass kein gemeinsames Sorgerecht vorliegt. Sie kann beim Jugendamt des Wohnortes beantragt werden.