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Amt für Jugend und Familie - Unterhaltsvorschuss

Landratsamt Kitzingen

Übersichtskarte

Kaiserstr. 4
97318 Kitzingen

Beschreibung:

Das Unterhaltsvorschuss-Gesetz (UVG)

Wenn Sie keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt für Ihr Kind erhalten, können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen.

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem UVG?

Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Leistungen nach dem UVG, wenn es

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

  • im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte/Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und

  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder - wenn der Elternteil verstorben ist keine Waisenbezüge in einer gewissen Höhe erhält

  • Ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz besitzen, haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der allein stehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis ist.

  • im Alter von zwölf bis 17 Jahren entweder keine Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Den Antrag und Antworten auf weitere Fragen finden Sie auf der Website des Landratsamts Kitzingen.

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