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Mutterschutz & Beschäftigungsverbot

Mutterschutz und Mutterschutzvorschriften

Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Dieser umfasst den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, ein Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist und einen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung.

 

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber muss die Vorschriften bezüglich Gefahrenstoffen, zulässigen Arbeitszeiten sowie unzulässigen Tätigkeiten beachten. Ebenso muss er der Schwangeren Ruhezeiten ermöglichen und sie zum Besuch der Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freistellen. Im Einzelfall kann es zu einem Beschäftigungsverbot bei Gesundheitsrisiken, betrieblichen Gründen oder zu einem ärztlichen Beschäftigungsverbot kommen. Bei allen Beschäftigungsverboten wird der Durchschnittsverdienst ohne Einbußen weitergezahlt.

Bei Fragen zu mutterschutzrechtlichen Vorschriften wenden Sie sich bitte an die zuständige Aufsichtsbehörde. In Bayern sind die Gewerbeaufsichtsämter des Arbeitsortes zuständig.

 Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist

In der besonders sensiblen Phase, 6 Wochen vor und 8 Wochen nach dem errechneten Geburtstermin, sind Mutter und Kind durch den sogenannten „Mutterschutz“ besonders geschützt. In den 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin gilt das eingeschränkte Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Schwangere nur beschäftigt werden, wenn eine Weiterbeschäftigung ausdrücklich von der Schwangeren erklärt wird. Diese Entscheidung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Geburt besteht das absolute Beschäftigungsverbot. Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt 12 Wochen bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder wenn bei dem Baby vor Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird (hier muss man die Verlängerung der Schutzfrist selbst beantragen).

 

Mutterschaftsleistungen

Mutterschutzlohn erhalten Sie, wenn Sie zum Beispiel wegen eines ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten dürfen. Dies bezieht sich auf den Zeitraum während der Schwangerschaft oder nach der Geburt, aber außerhalb des Zeitraums, in dem Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Der Mutterschutzlohn ist so hoch, wie der durchschnittliche Bruttolohn vor Beginn Ihrer Schwangerschaft. Es darf nicht zu finanziellen Einbußen kommen.

Während der Mutterschutzfristen erhalten Sie in der Regel Mutterschaftsgeld, sofern Sie Arbeitnehmerin und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse mit Krankengeldanspruch sind. Sie erhalten pro Tag bis zu 13€ Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und gegebenenfalls noch einen Arbeitgeberzuschuss. In der Summe kommen Sie auf Ihr durchschnittliches Nettogehalt. Beantragen Sie das Mutterschaftsgeld möglichst vor Beginn der Schutzfrist, üblicherweise mit der Bescheinigung, die Ihnen Ihre Frauenärztin oder Hebamme ausstellt, über den mutmaßlich Entbindungstermin. Für den Zeitraum nach der Geburt müssen Sie der Krankenkasse und dem Arbeitgeber die Geburt mitteilen.

Wenn Sie zu Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Das Mutterschaftsgeld ist dann so hoch wie Ihr bisheriges Arbeitslosengeld I.

Wenn Sie nicht berufstätig sind und kein Arbeitslosengeld I erhalten, bekommen Sie kein Mutterschaftsgeld.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Familienportals.

Privat krankenversicherte oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Schwanger erhalten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Sie einen Minijob ausüben, Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210€ vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

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