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Gebührenbefreiung und -ermäßigungen für Kindertagesstätten und Kindertagespflege

Wenn Sie selbst nur über geringe finanzielle Mittel verfügen, kann das Jugendamt die Beiträge für die Betreuung Ihres Kindes in einer Krippe, in einem Kindergarten oder in einem Hort ganz oder teilweise übernehmen.

Die Kosten für Betreuung in einem Hort können übernommen werden, wenn die Betreuung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Studium oder einer Ausbildung benötigt wird.

Antrag auf Gebührenbefreiung und -ermäßigungen für Kindertagesstätten und Kindertagespflege

Für eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung müssen Sie einen Antrag beim Jugendamt stellen.
In diesem Antrag legen Sie Ihre finanziellen Verhältnisse dar.
Darauf basierend wird Ihr Anspruch auf Förderung geprüft.
Dieser Anspruch auf Übernahme der Gebühren für die Krippe, den Hort, den Kindergarten oder die Kindertagespflege ist in § 90 SGB VIII festgelegt.

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